Abstandsregeln der Lüftungs- bzw. Leitungsanlagenrichtlinie

(Bildquelle: Broschüre "Anwendungstechnik" der Firma Viega GmbH & Co. KG, Attendorn)
Entsprechend Verwendungsnachweis AbZ 41.3-686, Deckenschott Typ AVR
sowie der Lüftungsanlagenrichtlinie sind zwischen Lüftungsleitung bzw.
dem Deckenschott AVR keine Abstände vorgegeben. Sichergestellt sein muss
eine feuer- und rauchdichte Vermörtelung.
Abstände zu fremden Abschottungen beinhaltet auch den Abstand zur Absperrvorrichtung der Lüftungsleitung:
Das sind Abschottungen mit anderen Zulassungs-Nummern.
In dem
Verwendbarkeitsnachweis unseres Deckenschotts AVR sind keine Abstände
vorgegeben. Wird in den fremden Verwendungsnachweisen ein Abstand
vorgegeben, so ist dieser einzuhalten.
Ohne Angabe gelten die Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.2 und 4.3, d. h. 50 mm.

Nachdem eine fremde Abschottung auch die Lüftungsleitung mit Deckenschott AVR darstellt, haben geba
und Doyma, Oyten, Hersteller von Brandschutzmanschetten erstmalig am
31.08.2012 bei der MPA, Braunschweig einen Brandversuch durchgeführt
mit Rohrabstand null.


Die
Prüfberichte können als Grundlage einer brandschutztechnischen
Beurteilung, hinsichtlich der Rohrabstände untereinander, objektbezogen
genutzt werden.
Mittlerweile führten folgende Firmen Brandversuche mit unserem geba AVR und auch teils mit der Brandschutzklappe WFK durch:

--> Nullabstand zu Mapress, Mepla/PushFit und
--> 20 mm Abstand
zu Geberit Silent-db20, Silent-Pro und Silent-PP
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an die oben genannten Firmen.
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Nachstehend
die offizielle Präzisierung der Abstandsregelung des DIBt. Für die
Abstandermittlung zum Deckenschott der Lüftungsleitung ist Beispiel C
heranzuziehen. Gemessen wird von Außenkante Schott AVR zu Außenkante Brandschutzmanschette, alternativ Isolierschale.
Regelungen
zu Abständen bei Kabel- und Rohrabschottungen
Aktuelle
Kommentierung des DlBt zur Abstandsregel aus dem Newsletter des DlBt 02/2012 "Informationen
aus den Zulassungsbereichen Kabel- und Rohrabschottungen"
In
den Zulassungsbescheiden für Kabel- und Rohrabschottungen werden - unter
anderem auf Grund der Vielfältigkeit der Abschottungsarten - Angaben zu
unterschiedlichen Abständen gemacht. So werden z. B. bestimmte Mindestabstände
gefordert: zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten sowie
zwischen einzelnen Leitungen innerhalb einer Öffnung. Die Angaben zu den
Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände
eine (z. T. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen
nicht ausgeschlossen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche
bestätigt. Da es bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Abstände in der Praxis
häufig zu Unsicherheiten kommt, sollen die einzelnen Abstandsarten im Folgenden
erläutert werden.
1.
Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten
In
allen Zulassungen für Abschottungen wird der erforderliche Abstand zwischen der
durch die jeweilige Abschottung zu verschließenden Bauteilöffnung und anderen
(noch zu verschließenden) Öffnungen bzw. zu anderen bereits durch
Brandschutzmaßnamen verschlossenen Öffnungen (sog. Einbauten oder Öffnungsverschlüssen)
angegeben.
Sofern
keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt
werden, beträgt dieser Abstand 20 cm. Für sehr kleine nebeneinander liegende
Öffnungen/Einbauten wird ein Abstand von 10 cm akzeptiert, weil insgesamt eine
geringere Gefahr von diesen ausgeht als von größeren Öffnungen/Einbauten. Die
nebeneinander liegenden Öffnungen dürfen für diesen Fall jeweils nicht größer
als 20 cm X 20 cm sein, d.h. kein Bereich der jeweiligen Öffnung darf aus einer
Fläche von 20 cm X 20 cm hinausragen. Der Mindestabstand ist im Allgemeinen
zwischen den mit einem bestimmten brandschutztechnisch nachgewiesenem Material
zu verschließenden bzw. bereits verschlossenen Bauteilöffnungen zu messen (s.
Beispiel A).

Wird
die feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke im Bereich der Abschottung durch das
Einbringen eines formbeständigen nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 41 02-A)
Baustoffs, wie z. B. Beton, Zement- oder Gipsmörtel,
"wiederhergestellt", so gilt dieser Bereich als Teil der Wand/Decke.
Das heißt, der Abstand wird dann von dem Rand der wiederhergestellten
Wand/Decke aus gemessen, was dem äußeren Rand der
Leitung/lsolierung/Brandschutzmaßnahme je nach dem, was näher an der anderen
Öffnungen oder dem anderen Öffnungsverschluss liegt) entspricht (s. Beispiele B
und C).
Bei
der "Wiederherstellung" der Wand/Decke ist darauf zu achten, dass der
Feuerwiderstand der Wand/Decke im Bereich der Verfüllung erhalten bleibt; z.B.
ist auf einen ausreichenden Verbund beider Wand-/Deckenbereiche zu achten. Die
Wiederherstellung der Wand/Decke wird über die Abschottungszulassung nicht
mitgeregelt und die korrekte Ausführung liegt in der Verantwortung des Verarbeiters.
Unabhängig
von der Art der Verfüllung (Beispiel A bzw. Beispiel B) kann es zu einer
Abweichung von der vorgenannten Regel kommen. Dies ist der Fall, wenn die
Abschottung oder der andere Öffnungsverschluss über die Bauteilöffnung
übersteht (z. B. bei Montage einer auf die Wand bzw. Decke aufgesetzten Rohrmanschette,
s. Beispiel C). Der Abstand muss dann vom äußeren Rand der Brandschutzmaßnahme aus
gemessen werden (s. Beispiel C).

2.
Abstände zwischen Abschottungen
Für
Abstände zwischen Abschottungen gilt im Wesentlichen das Gleiche, wie für den
Abstand zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten. Abweichend
davon war das DlBt – in Übereinstimmung mit dem zuständigen Sachverständigenausschuss
- der Auffassung, dass eine Verringerung des oben angegebenen Maßes auf 10 cm
auch bei nebeneinander liegenden Abschottungen akzeptiert werden kann, die
größer als 20 cm X 20 cm sind, jedoch kleiner/gleich 40 cm X 40 cm. Dies
berücksichtigt die Tatsache, dass Abschottungen mit einheitlicher Prüfmethode (DIN
41 02-9 bzw. -1 1 oder EN 1366-3) geprüft werden und den gleichen Anforderungen
unterliegen.
3.
Abstände zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung
Bei
sog. Mehrfachdurchführungen (im Gegensatz zu Einzeldurchführungen) werden durch
eine Öffnung mehrere Leitungen hindurchgeführt. Bei Kabelabschottungen kann es
sich bei den Leitungen um Kabel,
Kabeltragekonstruktionen
wie
Kabelrinnen oder -leitern, Elektroinstallationsrohre, Stromschienen
und/oder
Steuerröhrchen handeln, bei Rohrabschottungen um Kunststoff- oder
Metallrohre. Öffnungen, durch die sowohl Leitungen aus dem Bereich
"Kabel" als
auch Rohre führen, müssen mit sog. Kombiabschottungen verschlossen
werden.
Sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren
Abstand
vorgelegt werden, muss der Abstand zwischen diesen Leitungen in der
Regel
mindestens 10 cm betragen. Die Bereiche zwischen den Leitungen werden
gelegentlich auch noch als "Arbeitsraum" bezeichnet und in der
Zulassung wird dann deren erforderliche Höhe und Breite angegeben.
Werden in
der Brandprüfung kleinere Abstände als 10 cm gewählt, so werden diese in
die
Zulassung aufgenommen und dürfen in der Praxis so umgesetzt werden. In
der
Regel wird im Bescheid genau definiert, zwischen welchen Teilen der
Leitungen
bzw. der ggf. daran angeordneten Abschottungsmaßnahmen der genannte
Abstand
eingehalten werden muss. Dürfen gemäß den Angaben der jeweiligen
Zulassungen
auch Kabeltragekonstruktionen durch die Öffnung geführt werden, so wird
nicht
der Abstand zwischen den einzelnen Kabeln angegeben, sondern der Abstand
zwischen den einzelnen Kabellagen. Die Kabel dürfen dann - sofern keine
weiteren Angaben dazu gemacht werden – aneinander grenzen (hierbei
werden nur die
brandschutztechnischen und nicht die anlagentechnischen Erfordernisse
betrachtet). Der Abstand zwischen zwei Kabellagen wird zwischen der
Unterseite
der oberen Kabeltragekonstruktion und dem Holm der darunter liegenden
Kabeltragekonstruktion bzw. dem obersten auf dieser
Kabeltragekonstruktion
liegendem Kabel gemessen (je nachdem, was dichter zusammen liegt, s.
Beispiel
D, Abstand a4).

4.
Darstellungsform in den Zulassungen für Abschottungen
Die
einzuhaltenden Abstände werden in den Zulassungsbescheiden an unterschiedlichen
Stellen aufgeführt.
Im
Abschnitt 3.1 der Zulassungen ("Bauteile") werden die Anforderungen
bzgl. der Bauteilöffnung und damit auch die Abstände zu benachbarten Öffnungen
oder Einbauten (inkl. Abschottungen) geregelt. Die Darstellung erfolgt in der
Regel in Tabellenform (s. Beispiel E):

Werden
zu bestimmten Einbauten geringere Abstände nachgewiesen, so kann die Tabelle
auf Antrag entsprechend
ergänzt werden.
Der
in der Tabelle angegebene Abstand von 20 cm zwischen einer Abschottung und
anderen Durchführungen/Öffnungsverschlüssen beruht auf den Prüfbedingungen für
Abschottungen und den Annahmen
auf denen diese Prüfbedingungen basieren. Der Abstand wurde früher in den
Zulassungen nicht
explizit erwähnt, da man annahm die Praxis entsprechend zu simulieren. Durch
die in den letzten Jahrzehnten
zu beobachtende Zunahme/Verdichtung von Durchführungen bzw. Einbauten wurde es erforderlich,
den Abstand in den Zulassungen konkret anzugeben.
Im
Abschnitt 3.2 der Zulassungen ("Leitungen" bzw.
"Installationen") wird der erforderliche Abstand zwischen den
Leitungen angegeben. Dies kann sowohl für Einzeldurchführungen als auch für
Mehrfachdurchführungen gelten und hängt von den Prüfbedingungen ab. Bei
Kombiabschottungen unterscheidet man den Abstand zwischen gleichartigen
Leitungen (z. B. zwischen Kabeln/ zwischen brennbaren Rohren und/oder zwischen
nichtbrennbaren Rohren) und zwischen unterschiedlichen Leitungen (z.B. zwischen
Kabeln und nichtbrennbaren Rohren). Können einzelne Leitungen mit
unterschiedlichen Abschottungskomponenten versehen werden (z. B. wahlweise
Anordnung von Manschette oder Bandagen an Kunststoffrohren), so kommen ggf.
weitere einzuhaltende Abstände hinzu. Wird die Anzahl der verschiedenen
Mindestabstände auf Grund der gewählten Prüfanordnung sehr hoch, so erfolgt deren
Angabe lediglich in den Anlagen, z.B. in Tabellenform.